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Neue Regelung zur Störerhaftung – was ändert sich?

Update am 5.4.2017

Die Bundesregierung hat im April 2017 beschlossen das Telemediengesetz erneut zu ändern. Dieser Entwurf sieht vor, dass im Fall von kriminellen Handlungen der Betreiber des betroffenen Anschlusses zu so genannten Netzsperren verpflichtet werden kann.

Der Betreiber des Anschlusses wird also dazu verpflichtet den Zugriff auf bestimmte Inhalte wirksam zu unterbinden. Tut er das nicht, kann der Betreiber mit teilweise erheblichen Kosten in die Haftung genommen werden.

Unberührt bleibt außerdem die Verfolgung schwerer Straftaten. Hier wird im Falle eines ungeschützten Anschlusses weiterhin der Betreiber Ansprechpartner ermittelnder Behörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft sein.

Update am 15.09.2016

Die Bundesregierung hat beschlossen, das Telemediengesetz zu ändern und den Betreibern offener WLAN-Netze ein so genanntes Providerprivileg einzuräumen. Grundlegend wurde somit die Störerhaftung nicht abgeschafft, sondern nur der entsprechende Paragraph abgeändert. Die Anwälte der Rechteinhaber berufen sich in Abmahnungen nun auf den Unterlassungsanspruch.

Zusätzlich hat der europäische Gerichtshof am 15.09.2016 beschlossen, dass im Missbrauchsfall das WLAN mit einem Passwort geschützt werden muss und die Herausgabe des Passwortes nur gegen Erfassung der Identität des Nutzer erfolgen darf. Im Grunde handelt es sich um eine Art Fahrtenbuch für die WLAN-Nutzung.

Was ändert sich?

Wird ein Anschluss als Ausgangspunkt krimineller Handlungen ermittelt, mahnen die Anwälte der Rechteinhaber den Betreiber des Anschlusses auf Basis des „Unterlassungsanspruchs“ ab. Der Betreiber muss dann sicherstellen, dass der Missbrauch des Anschlusses, auch wenn dieser durch einen Gast verursacht wurde, an seinem Anschluss effektiv verhindert wird. Außerdem muss die Identität der Nutzer, z.B. durch eine Ausweiskopie erfasst werden. Tut er das nicht, wird dies als systematischer Verstoß verfolgt und der Betreiber wird in die Haftung genommen (siehe auch Artikel auf netzpolitik.org). Bei Nichtbeachtung muss mit Strafen von bis zu 250.000 EUR gerechnet werden (n-tv.de berichtete)

Die bekannten Abmahn-Kanzleien Rasch und Frommer haben sich bereits zu den Gesetzesänderungen geäußert und angekündigt, unverändert Abmahnungen bei Missbrauch zu versenden (Die „Welt“ berichtete).

Der CDU-Netzpolitiker Thomas Jarzombek sagt gegenüber dem Blog golem.de: „Das Providerprivileg bedeutet nicht […], dass man von allem befreit ist.“
Auch muss bei schweren Straftaten weiterhin mit polizeilichen Ermittlungen gerechnet werden. Da die IP-Adresse zum Anschluss des jeweiligen Betreibers führt, wird dieser auch weiterhin Gegenstand der Ermittlungen sein.

Mit einem Gäste-WLAN von MeinHotspot sind Sie sicher!
Da Sie als Kunde von MeinHotspot generell nicht mit Ihrer IP-Adresse in Erscheinung treten, besteht für Sie weiterhin kein Risiko.

Was sind die Pflichten als Betreiber?
Auch hier gilt: Betreiber eines MeinHotspot-WLANs müssen nichts unternehmen. Betreiber, die allerdings ihr eigenes WLAN zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, ihr WLAN zu verschlüsseln und die Identität eines jeden Nutzers festzustellen.

IT- und Datensicherheit
Für den Schutz der eigenen Daten (z.B. auf Kassen- oder Rezeptionssystemen) bzw. der Daten der Nutzer ist auch weiterhin der Betreiber selbst verantwortlich. Fehlende Schutzmaßnahmen in WLAN-Netzen können zu unberechtigten Zugriffen auf die Daten des Hotspot-Betreibers (bzw. dessen privates Netzwerk) und denen der Nutzer führen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch mit Schadsoftware infizierte Geräte zum WLAN verbinden, müssen ebenfalls vom Betreiber Maßnahmen gegen SPAM-Missbrauch, Botnetze und Eindringversuche ergriffen werden.

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