Rechtliche Informationen

Neue Regelung zum Betrieb offener WLAN Netze seit Juni 2017

Die Bundesregierung hat am 30. Juni 2017 das Telemediengesetz geändert und damit neue Regelungen für den Betrieb von offenem WLAN geschaffen. Statt dem bisherigen Prinzip der Störerhaftung hat man sich darauf geeinigt, die Betreiber im Missbrauchsfall zu Netzsperren zu verpflichten.

Wird ein Anschluss als Ausgangspunkt illegaler Handlungen ermittelt, kann der Betreiber des Anschlusses dazu verpflichtet werden den Zugriff auf bestimmte Inhalte wirksam zu unterbinden. Tut er das nicht, ist der Betreiber weiterhin in der Haftung.

Anschlussinhaber ist immer Ansprechpartner bei Rechtsverstößen

Da außer der IP-Adresse des Anschlusses meist keine weiteren Informationen vorliegen, ist der Inhaber der ermittelten IP-Adresse bei Rechtsverstößen immer auch der erste Ansprechpartner. Beim Einsatz eines MeinHotspot-Systems kann nur die MeinHotspot GmbH über die IP-Adresse ermittelt werden. Bei einem reinen Internet-Hausanschluss ist es der Betreiber selbst.

Wird z. B. eine Urheberrechtsverletzung festgestellt, gibt es für die jeweilige Kanzlei lediglich die Anschluss IP (und damit die Adresse des Inhabers) um Maßnahmen wie Netzsperren wirkungsvoll durchzusetzen. Das gleiche Prinzip gilt bei der Verfolgung schwerer Straftaten. Hier wird im Falle eines ungeschützten Anschlusses ebenfalls der Betreiber Ansprechpartner ermittelnder Behörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft sein.

Referenzurteile von Gerichten

In unterschiedlichen Urteilen haben Gerichte festgestellt, dass die Angabe ein „offenes WLAN“ zu betreiben nicht ausreicht, um eine Haftung auszuschließen.

Verurteilung eines Betreibers von offenem WLAN zur Zahlung von Schadenersatz (Rechtskräftige Verurteilung vor dem Amtsgericht Rostock)
zum Urteil (PDF)

Verurteilung eines Betreibers von offenem WLAN zur Zahlung von Schadenersatz (Rechtskräftige Verurteilung vor dem Amtsgericht Magdeburg)
zum Urteil (PDF)

Nähere Informationen finden Sie hier im Fachmagazin heise.de

Expertenmeinungen

Ulf Buermeyer, Jurist aus Berlin:
selbst wenn die Gerichte in Zukunft Unterlassungs-Ansprüche gegen WLAN-Betreiber ablehnen sollten, wären damit nicht alle Risiken vom Tisch. Denn neben Abmahnungen müssen Provider auch mögliche strafrechtliche Ermittlungen in den Blick nehmen: Werden über ein WLAN Straftaten begangen, so erscheint als Absender die IP-Adresse des Routers. Wenn sich diese einer Person als Anschluss-Inhaber zuordnen lässt, droht dieser Unheil. zum ganzen Artikel

Der beste Schutz für Sie als Betreiber

Mit einem MeinHotspot-System müssen Sie sich über rechtliche Fragen keine Gedanken machen. Der Datenverkehr läuft über unseren VPN-Server. Dadurch ist die IP-Adresse Ihres Anschlusses nach außen hin nicht sichtbar. Etwaige Schreiben oder Forderungen erreichen dadurch nicht Sie, sondern nur uns als Inhaber der nach außen hin sichtbaren IP-Adresse. Im Falle eines Missbrauchs können wir nachweisen, dass das MeinHotspot-System den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Außerdem verhindert das System zusätzlich illegale Video- und Musikdownloads über Internet-Tauschbörsen – soweit technisch möglich – bereits von vornherein. Anders als in den meisten Hausnetzen sind Ihre Gäste natürlich auch automatisch vor fremden Zugriffen aus dem lokalen Netzwerk geschützt.

Zu Ihrer Absicherung bietet Meinhotspot:

  • Nutzer-Login
  • VPN-Funktion (Ihre IP-Adresse ist nach außen hin nicht sichtbar)
  • Netzwerkschutz (Firewall)
  • Schutz vor Viren und Trojanern
  • Sperre illegaler Tauschbörsen
  • zentrale Datenspeicherung
  • Konformität mit aktuellem Recht

 

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